23.6 Urkundenfälschung und Geldwäscherei 23.6.1 Tatkomponenten Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass es sich bei Urkundenfälschungen und Geldwäscherei um typische Begleitdelikte zu den Betrügen handelt, weshalb sie in Bezug auf die Strafzumessung nicht allzu stark ins Gewicht fallen. Die Berufungsführerin hat sich sechs Urkundenfälschungen zu Schulden kommen lassen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Urkundenfälschungen nicht besonders geschickt bzw. mit einer besonderen Raffinesse gemacht wurden, das Verschulden mithin nicht allzu gross ist.