23.5 Betrug z.N.d. M.________ (Malergeschäft) 23.5.1 Tatkomponenten Auch in Bezug auf diesen Betrug ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit einer Deliktssumme von CHF 4‘835.15 verglichen mit den anderen Betrügen eher klein. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs zu keinen speziellen Bemerkungen Anlass gibt. Zum Nachteil der Berufungsführerin wirkt sich aus, dass sie während hängigem Strafverfahren delinquierte (die Strafanzeige erfolgte im Jahr 2009, den Betrug z.N.d. M.________ (Malergeschäft) beging die Berufungsführerin im Mai/Juni 2011).