an seinem Arbeitsplatz unmöglich dastehen liess (WSG I pag. 19 585). Dies zeigt auf, dass es die Berufungsführerin nicht kümmerte, in was für eine Lage sie die ihr nahestehenden Personen brachte bzw. ob sie deren Freundschaften zerstörte. Ihr ging es einzig und alleine um die Erlangung neuer Gelder, damit sie ihren luxuriösen Lebensstil finanzieren konnte. Sie handelte damit auch in diesem Fall direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Für den Betrug z.N.v. L.________ alleine wäre eine Freiheitsstrafe von 1,5 Monaten auszufällen.