Allein für diesen Fall wäre nach Auffassung der Kammer eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszufällen. Davon sind 10 Monate zu asperieren, womit sich die Einsatzstrafe auf 40 Monate erhöht. 23.3.3 Täterkomponenten und Zwischenfazit Für die Täterkomponenten kann auf VI.22.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden; sie sind neutral zu werten. Damit bleibt es bei einer Einsatzstrafe von 40 Monaten.