Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so hält die Kammer fest, dass die Berufungsführerin mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Sie bezog allein deshalb Geld von den Straf- und Zivilklägern 1 + 2, um sich ein schönes Leben leisten zu können, ohne dafür arbeiten zu müssen. Da der gewerbsmässige Betrug z.N.d. Straf- und Zivilkläger 1 + 2 erst ab dem Jahr 2007 stattfand, ist für den Zeitablauf keine Reduktion mehr zu gewähren. Allein für diesen Fall wäre nach Auffassung der Kammer eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszufällen.