und dem Straf- und Zivilkläger 1 zerstört. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass die Berufungsführerin den Straf- und Zivilkläger 1 derart entreicherte, dass dieser darauf angewiesen war, von Dritten deren Geld erhältlich zu machen, um die vermeintliche grosse Erbschaft auslösen zu können. So brachte er denn auch seinen Bruder, den Straf- und Zivilkläger 2, dazu, bei der Berufungsführerin «zu investieren». Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so hält die Kammer fest, dass die Berufungsführerin mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen handelte.