23.3.2 Tatkomponenten Unter dem Titel der objektiven Tatschwere ist wiederum zunächst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs zu beurteilen. Die Berufungsführerin ertrog innert der Dauer von rund zwei Jahren CHF 200‘000.00. Insbesondere den Straf- und Zivilkläger 1 brachte die Berufungsführerin mit ihrem betrügerischen Handeln in grosse finanzielle Not und gefährdete sogar die Existenz seines Bauernhofes. In Bezug