23.3 Gewerbsmässiger Betrug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 C.________ sowie z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 D.________ (WSG I) 23.3.1 Vorbemerkungen Die Kammer geht mit der Vorinstanz insofern einig, als dass es sinnvoll ist, die Schuldsprüche z.N.d. Straf- und Zivilkläger 1 + 2 als Gesamtpaket zu beurteilen, mithin eine Tatgruppe zu bilden, zumal der Betrug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 sachverhaltlich nicht von den seinen Bruder betreffenden Ereignissen zu trennen ist.