Dieser Fall alleine wäre nach Auffassung der Kammer mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu sanktionieren. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der nahen Verjährung, ist die verbleibende Strafe von 9 Monaten im Umfang von 6 Monaten, d.h. mit dem üblichen Asperationsfaktor von 2/3, zu asperieren, womit sich die Einsatzstrafe auf 30 Monate erhöht. 23.2.2 Täterkomponenten und Zwischenfazit Für die Täterkomponenten kann auf VI.22.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden; sie sind neutral zu werten. Damit bleibt es bei einer Einsatzstrafe von 30 Monaten.