Nach Auffassung der Kammer handelt es sich hierbei aufgrund der Persönlichkeit der Zivilklägerin überhaupt um den verwerflichsten und gemeinsten Fall sämtlicher gewerbsmässiger Betrüge. In Bezug auf die subjektive Tatschwere gilt es festzuhalten, dass die Berufungsführerin wiederum direktvorsätzlich handelte. Ihre Beweggründe waren auch in diesem Fall allein egoistischer Natur; sie wollte sich zusammen mit ihren Eltern mit dem ertrogenen Geld einen luxuriösen Lebensstil leisten, für welchen sie als Arbeitslose ohne Ausbildung nicht das nötige Kleingeld hatte.