99 davon ausging, dass zwischen ihr selber und G.________ über das Arbeitsverhältnis hinaus eine Freundschaft bestand, ins Auge. Die Mitglieder der Familie T.________ wussten genau, dass die Zivilklägerin ihre Bitten um finanzielle Unterstützung in vorgespiegelter echter Not nicht ausschlagen würde. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich hierbei aufgrund der Persönlichkeit der Zivilklägerin überhaupt um den verwerflichsten und gemeinsten Fall sämtlicher gewerbsmässiger Betrüge.