Vielmehr war ihre Mutter G.________ in diesem Fall die Drahtzieherin, was auf der Hand lag, da die Zivilklägerin eine Bekannte von ihr ist. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht ausgeführt, dass die Berufungsführerin in ihrem sozialen Nahbereich delinquierte; auch in diesem Fall wandte sich die Familie T.________ mit ihrer Bitte um Geld nicht an eine beliebige Drittperson, sondern fasste ausgerechnet die ältere Dame, welche