23.2 Gewerbsmässiger Betrug z.N.d. Zivilklägerin F.________ 23.2.1 Tatkomponenten Betreffend die objektive Tatschwere fällt unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs, vor dem Hintergrund, dass der gewerbsmässige Betrug zum Nachteil einer einzelnen Privatperson begangen wurde, der hohe Deliktsbetrag von CHF 96‘000.00 ins Auge. Bezüglich Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs gilt es zu berücksichtigen, dass die Berufungsführerin bei diesem Betrug – anders als bei den übrigen Betrügen – nicht die führende Rolle innehatte. Vielmehr war ihre Mutter G.______