41 N 2). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wäre nun für jedes einzelne Vergehen die konkrete Strafart zu ermitteln, um den Entscheid zu fällen, ob gleichartige Strafen vorliegen oder nicht. Angesichts der Tatsache, dass zwischen den zu beurteilenden Delikten ein enger sachlicher Zusammenhang besteht bzw. alle in demselben Deliktsbiotop mit ähnlichen Opfern anzusiedeln sind, erachtet die Kammer für alle asperierend zu berücksichtigenden Delikte eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Dazu kommt, dass die Kammer von der absoluten Mittellosigkeit der Berufungsführerin überzeugt ist;