Folglich ist zu prüfen, was für eine Strafe für die zusätzlichen Delikte je einzeln auszusprechen wäre. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht relativierte allerdings diese Handhabung in Bezug auf zu asperierende Strafen jüngst (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.3): Art. 41 StGB bezwecke in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet werde.