Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dabei genügt nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen (E. 5.1). Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Folglich ist zu prüfen, was für eine Strafe für die zusätzlichen Delikte je einzeln auszusprechen wäre.