23. Asperation 23.1 Gesamtfreiheitsstrafe? An dieser Stelle ist zu klären, ob für sämtliche Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist, oder ob in Bezug auf einzelne Delikte eine theoretisch mögliche Geldstrafe ausgefällt werden muss. Gemäss BGE 138 IV 120 ist die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen von Art.