Insgesamt wirkt sich auch dieser Punkt nicht zu Gunsten der Berufungsführerin aus, er ist lediglich neutral zu werten. Die Verteidigung machte in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Täterkomponenten zu Unrecht Erhöhungen um je zwei Monate vorgenommen und dies mit dem Verhalten während dem Verfahren begründet. Die Berufungsführerin habe nur von ihren Verfahrensrechten, insbesondere vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, die Erhöhung sei in diesem Ausmass ungerechtfertigt (vgl. pag. 19 882). Dieser Einwand erfolgte nach Auffassung der Kammer zu Recht;