Zwar ist anzunehmen, dass die Berufungsführerin tatsächlich bereut, dass es zum vorliegenden Strafverfahren gekommen ist, jedoch nur, weil es sie in die missliche Lage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft brachte, sie deshalb nicht mehr mit ihren Eltern zusammen sein kann und sie auch nicht mehr den von ihr gewohnten luxuriösen Lebensstandard geniessen kann. Selbst durch die im vorliegenden Verfahren Geschädigten sieht sie sich betrogen, klagt insbesondere an, der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihrer Familie geschadet («Was hat C.________ meiner Familie angetan, von dem spricht niemand!»). Selbst zum jetzigen Zeitpunkt tut sie zudem noch so, als würden die Geschädigten ihr Geld nur