Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sich auch gegenüber der Seelsorgerin dergestalt verhalten bzw. diese zu ihren Gunsten beeinflusst hat (vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 888). Zukunftsorientiert ist zudem festzuhalten, dass gerade die Tatsache, dass die Berufungsführerin der Gefängnisseelsorgerin gegenüber angab, sie wolle sich nach ihrer Entlassung als Erstes auf eine Pilgerreise nach Santiago de Compostela machen, davon zeugt, dass die Berufungsführerin immer noch begriffen zu haben scheint, dass das Geld, welches man für Ferien auszugeben gedenkt, zuerst im Rahmen einer Arbeitstätigkeit erarbeitet werden muss.