In Bezug auf die Vorstrafenlosigkeit der Berufungsführerin hält die Kammer mit der Staatsanwaltschaft fest, dass die Berufungsführerin nur deshalb keine Vorstrafen aufweist, weil sie die Hin- halte-Manöver so gut beherrschte, dass die Geschädigten keine Anzeige erstatteten. Auch kann sie mit ihrer Art (Tränen, Weinen) gut Mitleid erregen. Sie delinquierte zudem im sozialen Nahbereich, wo die Schwelle zur Anzeigeerstattung ohnehin höher ist (vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 888).