tritt) auf 24 Monate zu senken ist. 22.2 Täterkomponenten Was das Vorleben, das Verhalten nach den Taten und im Strafverfahren, die aktuelle Lebenssituation sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben der Täterin anbelangt, so kann vorab grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 586 f.). In Bezug auf die Vorstrafenlosigkeit der Berufungsführerin hält die Kammer mit der Staatsanwaltschaft fest, dass die Berufungsführerin nur deshalb keine Vorstrafen aufweist, weil sie die Hin- halte-Manöver so gut beherrschte, dass die Geschädigten keine Anzeige erstatteten.