Insgesamt ist von einem nicht unerheblichen Tatverschulden auszugehen, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf den grossen Strafrahmen insgesamt noch gerade als leicht, allerdings mit einer Tendenz Richtung mittel, zu bezeichnen ist. Anknüpfend an den Deliktsbetrag von CHF 531‘900.00 geht die Kammer vorerst von einer Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe aus, welche aufgrund der unter 21. Keine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 48 lit. e StGB sowie keine Verletzung des Beschleunigungsgebots hiervor erwähnten Strafmilderung (zeitnaher Verjährungsein-