und K.________ unterlassen bzw. jederzeit vermeiden können. Insgesamt ist von einem nicht unerheblichen Tatverschulden auszugehen, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf den grossen Strafrahmen insgesamt noch gerade als leicht, allerdings mit einer Tendenz Richtung mittel, zu bezeichnen ist.