Indem sie sich auf diese Weise ein ziemlich regelmässiges Einkommen beschaffte, konnte sie darauf verzichten, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. dazu WSG I pag. 19 584). Sie hat mit anderen Worten ausschliesslich aus Bequemlichkeit agiert, weil sie nicht bereit gewesen ist, sich auf ehrliche Art und Weise ihren Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. dazu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 888). Die Berufungsführerin war in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt und hätte die Betrüge z.N.v. J.________ und K.________ unterlassen bzw. jederzeit vermeiden können.