und K.________ finanziell nichts mehr zu holen war, die Quelle mit anderen Worten ausgeschöpft war. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass die Berufungsführerin direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen handelte; es ging ihr darum, sich mit dem von ihren Verwandten ertrogenen Geld einen unangebracht luxuriösen Lebensstil leisten und sämtliche ihrer materiellen Wünsche ausleben zu können. Indem sie sich auf diese Weise ein ziemlich regelmässiges Einkommen beschaffte, konnte sie darauf verzichten, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. dazu WSG I pag.