94 rin um weitere hohe Beträge betrogen wurde (vgl. dazu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung pag. 19 887 f.). Schliesslich ist in Bezug auf das Kriterium der Beendigung anzufügen, dass die Berufungsführerin erst dann ihre Darlehensbitten einstellte bzw. zum nächsten Betrugsopfer wechselte, als bei J.________ und K.________ finanziell nichts mehr zu holen war, die Quelle mit anderen Worten ausgeschöpft war.