Vor dem Hintergrund, dass die Berufungsführerin den Betrug nicht z.N. eines beliebigen Grossunternehmens beging, sondern vielmehr ihre eigenen Verwandten privat schädigte, ist der ertrogene Deliktsbetrag als hoch, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mithin als gross zu qualifizieren. Unter dem Titel der Art und Weise der Herbeiführung ist festzuhalten, dass die Berufungsführerin J.________ immer wieder neue unwahre Geschichten erzählte, weshalb sie sofort Geld brauche und ihre Ausführungen dabei immer wenn nötig mit gefälschten Dokumenten (insbesondere Bankauszügen) untermauerte. Auch überreichte sie J._____