In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs einzugehen; die Berufungsführerin ertrog während der Dauer von nur einem halben Jahr die Deliktssumme von CHF 531‘900.00. Vor dem Hintergrund, dass die Berufungsführerin den Betrug nicht z.N. eines beliebigen Grossunternehmens beging, sondern vielmehr ihre eigenen Verwandten privat schädigte, ist der ertrogene Deliktsbetrag als hoch, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mithin als gross zu qualifizieren.