CHF 300‘000.00 und ohne Qualifikation eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen erachtet. Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25.11.2010 sieht für Vermögensdelikte mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegialgericht mit zwei Laienrichtern vor, was eine zu beantragende Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedeutet (Ziff. 3.1 lit. b i.V.m. 3.2 lit. b der Weisung). In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs einzugehen;