22.1 Tatkomponenten Betreffend den Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim gewerbsmässigen Betrug, greift die Kammer zunächst auf die Masterarbeit «Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsrecht» von TANJA GRABER, Staatsanwältin Thurgau, vom 30.06.2011, Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität, Universität Luzern sowie auf die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25.11.2010 (Inkrafttreten am 01.01.2011) «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» zurück. In der Masterarbeit GRABER wird bei einem Deliktsbetrag von