Auch in Bezug auf Letzteres erweisen sich sowohl die erstinstanzliche, als auch die oberinstanzliche Verfahrensdauer als angemessen und ist somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen. Hingegen ist nach Auffassung der Kammer in Anwendung von Art. 47 StGB in Bezug auf die Delikte des gewerbsmässigen Betrugs z.N.v. J.________ und K.________ und z.N.d. Zivilklägerin sowie betreffend die ersten drei Urkundenfälschungen die nahe Verjährung zu berücksichtigen.