Weiter ist anzufügen, dass auch bis zur Ausfällung des oberinstanzlichen Urteils am 03.06.2016 nicht übermässig viel Zeit verstrichen ist. Im Übrigen hält die Kammer mit aller Deutlichkeit fest, dass das Strafverfahren WSG I gegen die Berufungsführerin schon längst abgeschlossen hätte werden können, wenn diese nicht erneut delinquiert hätte, mithin nicht das zweite Verfahren WSG II hätte eröffnet werden müssen. Auch in Bezug auf Letzteres erweisen sich sowohl die erstinstanzliche, als auch die oberinstanzliche Verfahrensdauer als angemessen und ist somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen.