____ als absolut angemessen zu erachten und entsprechend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen ist (vgl. WSG I pag. 19 587). Ergänzend hält die Kammer fest, dass das Verfahren WSG I überhaupt erst durch die Anzeige von Dr. iur. E.________ im Jahr 2009 ins Rollen kam. Weiter ist anzufügen, dass auch bis zur Ausfällung des oberinstanzlichen Urteils am 03.06.2016 nicht übermässig viel Zeit verstrichen ist.