Straf- und Zivilklägers 1, sogar erst in der Zeit von Juli 2011 bis April 2014 statt, die Berufungsführerin delinquierte mithin über die Dauer von insgesamt 13 Jahren. Die Kammer geht sodann mit der Vorinstanz insofern einig, als dass die Dauer zwischen Verfahrenseröffnung und Abschluss der Untersuchung bzw. erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren WSG I, angesichts der Grösse des Verfahrens, des nicht kooperativen Aussageverhaltens der Berufungsführerin sowie der Verzögerungen wegen der fehlenden Einvernahmefähigkeit von G.______