StGB wegen Zeitablaufs keine Strafmilderung gewährt werden, zumal sich die Berufungsführerin nicht wohl verhalten hat bzw. immer wieder erneut betrügerisch tätig wurde (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, WSG I pag. 19 587). Aufgrund der vereinigten Verfahren fand das letzte von der Berufungsführerin begangene Delikt, der gewerbsmässige Betrug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1, sogar erst in der Zeit von Juli 2011 bis April 2014 statt, die Berufungsführerin delinquierte mithin über die Dauer von insgesamt 13 Jahren.