21. Keine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 48 lit. e StGB sowie keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Berufungsführerin war in Bezug auf sämtliche von ihr begangenen Delikte voll schuldfähig (vgl. dazu WSG I pag. 19 398 f.), womit eine Strafmilderung in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht fällt. Es kann auch gestützt auf Art. 48 lit. e StGB wegen Zeitablaufs keine Strafmilderung gewährt werden, zumal sich die Berufungsführerin nicht wohl verhalten hat bzw. immer wieder erneut betrügerisch tätig wurde (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, WSG I pag.