92 Der ordentliche Strafrahmen ist nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 136 IV 55, S. 63) bei Strafschärfungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Strafmilderungsgründe bzw. das Verlassen des Strafrahmens gegen unten. Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände zu verneinen, so dass der abstrakte Strafrahmen grundsätzlich zwischen 91 Tagessätzen Geldstrafe und zehn Jahren Freiheitsstrafe liegt.