Somit ist zunächst für den gewerbsmässigen Betrug z.N.v. J.________ und K.________ eine Einsatzstrafe auszufällen, welche – unter der Prämisse, dass für sämtliche Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. dazu VI.23.1 Gesamtfreiheitsstrafe? hiernach) – aufgrund der übrigen Delikte asperierenderweise zu erhöhen sein wird.