und K.________ das vergleichsweise schwerere Delikt, obschon der Deliktsbetrag in diesem Fall etwas geringer ist, jedoch durch die Berufungsführerin und ihre Eltern die eigene Verwandtschaft ausgenutzt wurde, was von einer ganz besonderen Verwerflichkeit zeugt, die Berufungsführerin gemeinsam mit ihren Eltern handelte und ausserdem mehrfach – nämlich immer dann, wenn es notwendig wurde – mit gefälschten Verträgen und Urkunden arbeitete. Somit ist zunächst für den gewerbsmässigen Betrug z.N.v.