Gewerbsmässiger Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB); es handelt sich dabei im Vergleich zu den übrigen Delikten um die höchste Strafdrohung. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der gewerbsmässige Betrug z.N.v. J.________ und K.________ (Deliktsbetrag CHF 531‘900.00) oder derjenige z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 aus dem Verfahren WSG II (Deliktsbetrag CHF 569‘850.00) das schwerste Delikt darstellt. Nach Auffassung der Kammer ist der gewerbsmässige Betrug z.N.v. J.________ und K.______