Dessen Regeste lautet: ‹Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, dürfen in einem neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung und beim Entscheid über den Strafaufschub nicht mehr verwertet werden.› Ob das Ausfällen einer Zusatzstrafe ein ‹Entgegenhalten› wäre oder der Beschuldigten nicht eher zugute käme, ist zwar offen, jedoch kann es aus Sicht des Gerichts nicht angehen, die Vorstrafe bei der Prognose nicht berücksichtigen zu dürfen, jedoch eine Zusatzstrafe ausfällen zu müssen.»