369 Abs. 1 lit. c StGB mittlerweile gelöscht und Strafen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, dürfen dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). In diesen Zusammenhang wird auch auf BGE 135 IV 87, S. 91 verwiesen. Dessen Regeste lautet: ‹Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, dürfen in einem neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung und beim Entscheid über den Strafaufschub nicht mehr verwertet werden.›