_, BQ.________, CC.________, BV.________, BH.________ und evtl. anderswo z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1. Demgegenüber findet Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegend keine Anwendung, vgl. dazu die korrekten Erwägungen der Vorinstanz auf WSG I pag. 19 583, welchen sich die Kammer anschliesst: «Hingegen findet Art. 49 Abs. 2 StGB keine Anwendung. A.________ wurde zwar mit Strafbefehl vom 04.11.2003 zu zwei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt und in casu sind Delikte zu beurteilen, die sie zuvor begangen hatte. Doch wurde der entsprechende Eintrag im Strafregister gestützt auf Art. 369 Abs. 1 lit.