20. Strafrahmen und Bestimmung des schwersten Delikts Die Vorinstanz hat in der schriftlichen Urteilsbegründung zu WSG I zu Recht festgehalten, dass es sich vorliegend um einen Fall echter Konkurrenz handelt (vgl. WSG I 19 583), da gegen die Berufungsführerin mehrere Schuldsprüche ergangen sind. Art. 49 Abs. 1 StGB kommt danach zur Anwendung und die Strafe ist nach dem Asperationsprinzip zu schärfen. Durch die oberinstanzliche Vereinigung der Verfahren WSG I und WSG II gilt dies auch in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug, begangen zwischen Juli 2011 und April 2014 in CB.________, BQ.