(durch die Vorinstanz mit vier Monaten berücksichtigt) sowie die Urkundenfälschungen (durch die Vorinstanz mit einem Monat berücksichtigt) dazu kommen, würde weiterhin ein Strafmass resultieren, bei welchem zumindest ein teilbedingter Vollzug zu diskutieren wäre. Beim Absehen von der Bildung einer Gesamtstrafe wäre sogar das Ausfällen von Geldstrafen möglich. Damit ist nach Auffassung der Kammer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht das alte Recht, sondern das neue Recht das mildere und somit anwendbar.