und K.________ eine Einsatzstrafe von 20 Monaten stipulierte, wofür nach neuem Recht ein vollbedingter Vollzug zur Diskussion stehen würde. Da der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug z.N.v. O.________ infolge Verjährung wegfällt und «nur» der gewerbsmässige Betrug z.N.d. Zivilklägerin F.________ (durch die Vorinstanz mit vier Monaten berücksichtigt) sowie die Urkundenfälschungen (durch die Vorinstanz mit einem Monat berücksichtigt) dazu kommen, würde weiterhin ein Strafmass resultieren, bei welchem zumindest ein teilbedingter Vollzug zu diskutieren wäre.