Bei den von A.________ zu beurteilenden Delikten kann aber vorweggenommen werden, dass im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe bzw. Gefängnisstrafe zur Diskussion steht (vgl. nachfolgend Ziffer VI.C.8.). Das neue Recht ist damit für die Beschuldigte nicht das Mildere und mithin auf die Handlungen vor dem 01.01.2007 das alte Recht anzuwenden.» Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen, zumal die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung für den gewerbsmässigen Betrug z.N.v. J.________ und K._______