19 583): «Seit dem 01.01.2007 sehen Art. 146 StGB und 251 StGB die Möglichkeit vor, der Beschuldigten eine Freiheits- oder Geldstrafe aufzuerlegen, während nach altem Recht nur eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ausgesprochen werden konnte. Die Strafart der Geldstrafe hat grundsätzlich als milder zu gelten, kann sie doch, wo dies die anwendbare Strafnorm vorsieht, an die Stelle einer Freiheitsstrafe treten, was einen weniger starken Eingriff bedeutet (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2, S. 90). Bei den von A._____