Betreffend die vor dem 01.01.2007 begangenen Delikte (gewerbsmässiger Betrug z.N.d. Zivilklägerin F.________ und z.N.v. J.________ und K.________ sowie ein Teil der Urkundenfälschungen) machte die Vorinstanz sodann folgende Ausführungen (WSG I pag. 19 583): «Seit dem 01.01.2007 sehen Art. 146 StGB und 251 StGB die Möglichkeit vor, der Beschuldigten eine Freiheits- oder Geldstrafe aufzuerlegen, während nach altem Recht nur eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ausgesprochen werden konnte.